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Schriftform der Kündigung

Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB) ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet.
Die Klägerin war bei der GbR beschäftigt. Sie erhielt eine schriftliche Kündigung, die nur von zwei Gesellschaftern unterschrieben war. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Gesellschafters fehlte die Unterschrift. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erachtet und der Klage statt gegeben. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -
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