Schriftform der Kündigung
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB) ist es erforderlich,
dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch
einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das
Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck
kommen. Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich
in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform
nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren
Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet.
Die Klägerin war bei der GbR beschäftigt. Sie erhielt eine schriftliche
Kündigung, die nur von zwei Gesellschaftern unterschrieben war. Über dem
maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Gesellschafters fehlte
die Unterschrift. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam
erachtet und der Klage statt gegeben. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - |