Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets ?
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Internets nicht ausdrücklich
verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen
Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine
arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer
auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung
kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
sein.
Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf
Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Zur Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hat das Arbeitsgericht
festzustellen, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht hat, dabei
seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch
die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen
der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten
haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden
Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der
Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung
der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht
klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung
des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -
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