Einzelvertaglich vereinbarte Ausschlussfristen unter 3 Monaten unwirksam
Ein Arbeitsvertrag unterliegt der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
nach §§ 305 ff. BGB. Eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist
von zwei Monaten benachteiligt einen Arbeitnehmer unangemessen entgegen
den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB).
Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts
nicht vereinbar und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur
des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird. Nach Auffassung des Senats ist eine Frist von weniger
als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berücksichtigung
der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Sie ist
unwirksam mit der Folge ihres ersatzlosen Wegfalls bei Aufrechterhaltung
des Arbeitsvertrags im Übrigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05
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