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Einzelvertaglich vereinbarte Ausschlussfristen unter 3 Monaten unwirksam


Ein Arbeitsvertrag unterliegt der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB. Eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von zwei Monaten benachteiligt einen Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB).
Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Auffassung des Senats ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Sie ist unwirksam mit der Folge ihres ersatzlosen Wegfalls bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 -

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