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Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zur Arbeitslosmeldung des Arbeitnehmers


Arbeitnehmer müssen sich im Falle einer Kündigung gem. § 37b SGB III unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Die Verletzung dieser Pflicht führt zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
(§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Informationspflicht soll eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit bezwecken. Sie dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers.
Ein Arbeitgeber erteilte seinem Arbeitnehmer keinen Hinweis darauf, dass er sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe. Der Arbeitnehmer, der nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten mehrere Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit kürzte deshalb seinen Arbeitslosengeldanspruch. Der Arbeitnehmer verlangte mit der Klage von dem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
BAG Urteil vom 29. September 2005 - 8 AZR 571/04 -

Fazit: Der Arbeitnehmer muß sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung bzw. bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses frühestens 3 Monate vor dem Ablauf der Befristung arbeitssuchend melden.

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