Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zur Arbeitslosmeldung des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer müssen sich im Falle einer Kündigung gem. § 37b SGB III unverzüglich
beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Die Verletzung dieser Pflicht führt
zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
(§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese
Informationspflicht soll eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit bezwecken. Sie dient nicht dem
Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers.
Ein Arbeitgeber erteilte seinem Arbeitnehmer keinen Hinweis darauf, dass
er sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe. Der Arbeitnehmer,
der nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten mehrere
Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als arbeitssuchend. Die
Agentur für Arbeit kürzte deshalb seinen Arbeitslosengeldanspruch. Der
Arbeitnehmer verlangte mit der Klage von dem Arbeitgeber Schadensersatz
in Höhe des Differenzbetrages. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht
haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
BAG Urteil vom 29. September 2005 - 8 AZR 571/04 -
Fazit: Der Arbeitnehmer muß sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund einer Kündigung unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung bzw.
bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses frühestens 3 Monate vor
dem Ablauf der Befristung arbeitssuchend melden.
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