Der Rechtsrat
Immer wieder ist in der anwaltlichen Praxis zu erleben, daß Bürger
der Meinung sind, daß ein Rechtsanwalt dem Ratsuchenden eine Rechtsberatung
kostenlos erbringen müsse und deshalb kein Honorar dafür verlangen
könne.
Woher stammt diese Auffassung?
Rechtshistorisch gesehen, war eine solche Auffassung durchaus richtig.
Die Zeiten haben sich jedoch geändert. Für ehemalige DDR-Bürger
war es durchaus üblich und gesetzlich vorgeschrieben, daß Gerichte
und Rechtsanwälte kostenlosen Rechtsrat zu erteilen hatten. Rechtsgrundlage
hierfür waren die Bestimmungen in § 28 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz
der ehemaligen DDR sowie § 2 Abs. 4 RAGO (Rechtsanwaltsgebührenordnung
der ehemaligen DDR). Dies hat sich jedoch seit der Wiedervereinigung
zum 03.10.1990 grundlegend geändert. Demnach ist es den Gerichten,
explizit den Richtern/Innen, nicht mehr erlaubt, Rechtsuchenden
Rechtsrat zu erteilen. Dies hat seine Ursache einerseits in der
richterlichen Unabhängigkeit, die in Art. 97 Grundgesetz verankert
ist und andererseits besteht zugunsten der Rechtsanwälte gemäß dem
Rechtsberatungsgesetz noch ein Rechtsberatungsmonopol (von wenigen
Ausnahmen einmal abgesehen). Grundsätzlich dürfen nur Rechtsanwälte
Rechtsrat erteilen. Für die Erteilung eines Rechtsrates steht dem
Anwalt gem.§ 20 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine Ratsgebühr
zu. Die Höhe der Ratsgebühr ist sowohl vom Umfang und der Schwierigkeit
der Angelegenheit als auch vom sogenannten Gegenstandswert abhängig.
Dazu kommt, daß seit 1994 die Ratsgebühr für die Durchführung einer
Erstberatung auf maximal 180,- EUR netto (zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer) vom Gesetzgeber gedeckelt wurde. Diese Höchstgebühr
kommt jedoch überhaupt nur in Frage, wenn der Gegenstandswert der
Angelegenheit mehr als 6.001,- EUR beträgt.
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