Die Beratungshilfe Der Rechtsrat

Der Rechtsrat

Immer wieder ist in der anwaltlichen Praxis zu erleben, daß Bürger der Meinung sind, daß ein Rechtsanwalt dem Ratsuchenden eine Rechtsberatung kostenlos erbringen müsse und deshalb kein Honorar dafür verlangen könne.

Woher stammt diese Auffassung?


Rechtshistorisch gesehen, war eine solche Auffassung durchaus richtig. Die Zeiten haben sich jedoch geändert. Für ehemalige DDR-Bürger war es durchaus üblich und gesetzlich vorgeschrieben, daß Gerichte und Rechtsanwälte kostenlosen Rechtsrat zu erteilen hatten. Rechtsgrundlage hierfür waren die Bestimmungen in § 28 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz der ehemaligen DDR sowie § 2 Abs. 4 RAGO (Rechtsanwaltsgebührenordnung der ehemaligen DDR). Dies hat sich jedoch seit der Wiedervereinigung zum 03.10.1990 grundlegend geändert. Demnach ist es den Gerichten, explizit den Richtern/Innen, nicht mehr erlaubt, Rechtsuchenden Rechtsrat zu erteilen. Dies hat seine Ursache einerseits in der richterlichen Unabhängigkeit, die in Art. 97 Grundgesetz verankert ist und andererseits besteht zugunsten der Rechtsanwälte gemäß dem Rechtsberatungsgesetz noch ein Rechtsberatungsmonopol (von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen). Grundsätzlich dürfen nur Rechtsanwälte Rechtsrat erteilen. Für die Erteilung eines Rechtsrates steht dem Anwalt gem.§ 20 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine Ratsgebühr zu. Die Höhe der Ratsgebühr ist sowohl vom Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit als auch vom sogenannten Gegenstandswert abhängig. Dazu kommt, daß seit 1994 die Ratsgebühr für die Durchführung einer Erstberatung auf maximal 180,- EUR netto (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) vom Gesetzgeber gedeckelt wurde. Diese Höchstgebühr kommt jedoch überhaupt nur in Frage, wenn der Gegenstandswert der Angelegenheit mehr als 6.001,- EUR beträgt.

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