Die Beratungshilfe Der Rechtsrat

Die Beratungshilfe

Der Staat gewährt Rechtsuchenden, die sich einen Rechtsanwalt aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht "leisten" können, nach Maßgabe des Beratungshilfegesetzes Beratungshilfe. Dabei geht es jedoch nicht nur um reine Beratungsleistungen, sondern auch um die Vertretung gegenüber Dritten, die von der Beratungshilfe erfaßt werden.

Wie kommt derjenige an derartige Beihilfen des Staates?

Dies ist auf zwei Wegen möglich:

1. Der Rechtsuchende sucht das für ihn zuständige Amtsgericht auf und stellt beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe. Dabei wird ein Antragsformular auszufüllen sein. Der zuständige Rechtspfleger prüft diesen Antrag hinsichtlich der Bedürftigkeit der antragstellenden Person sowie die Frage, ob die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig erscheint. Bejaht das Gericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe, so stellt es einen Beratungshilfeschein aus. Dieser berechtigt den Rechtsuchenden, einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufzusuchen, um unter Vorlage des Scheines einen Rechtsrat zu erhalten. Dabei hat er lediglich eine Schutzgebühr von 10,-EUR zzgl. Umsatzsteuer zu entrichten, auf die der Anwalt jedoch auch in besonderen Fällen verzichten kann, aber nicht muß.

2. Die weitere Möglichkeit besteht darin, einen Rechtsanwalt seiner Wahl direkt aufzusuchen, um dann über den Anwalt den Beratungshilfeantrag stellen zu lassen. Dabei hat der Anwalt die Wahl, entweder den Rechtsrat sofort zu erteilen bzw. erst auf die Entscheidung des Gerichtes zu warten, ob Beratungshilfe gewährt wird. Es ist auch möglich, beim Amtsgericht die Beratungshilfestelle aufzusuchen, die mit einem Rechtsanwalt besetzt ist. Beim Amtsgericht Fürstenwalde ist die Beratungshilfestelle jeweils mittwochs von 14.00 bis 16.00 Uhr besetzt. Beratungshilfe wird auf den Gebieten des Zivilrechtes, Verwaltungsrechtes, Verfassungs- und Sozialrechtes gewährt. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, daß jeder Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet ist, anwaltliche Leistungen nach dem Beratungshilfegesetz zu erbringen.

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