Ich bin seit dem 28.06.1999 Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit
dem 26.09.2007 Fachanwalt für Familienrecht.
Nicht jeder Rechtsanwalt darf sich Fachanwalt nennen. Rechtsgrundlage
für die Zulassung ist die FachanwaltsOrdnung (nachzulesen unter
www.brak.de)
Die Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes hat die öffentlich-rechtliche
Aufsicht darüber, wer die Bezeichnung Fachanwalt tragen darf.
Voraussetzung zur Zulassung ist eine umfassende Weiterbildung des
Rechtsanwaltes auf einem bestimmten Rechtsgebiet. Diese Schulung
ist bei einem anerkannten Weiterbildungsinstitut mit einem Mindestumfang
von 120 Stunden zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse zu
absolvieren. Hinsichtlich der Qualität dieser Maßnahme kommt es
entscheidend auf die Kompetenz der Referenten an. Diese theoretische
Weiterbildung wird mit insgesamt 3, jeweils fünfstündigen, schriftlichen
Klausuren abgeschlossen, die von den Prüfern zensiert werden. Diese
erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung ist eine Antragsvoraussetzung
zur Fachanwaltschaft. Daneben muß der betreffende Rechtsanwalt auch
praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet, so z.B.
auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes mindestens 90 Fälle und im Familienrecht
mindestens 120 Fälle in einem Zeitraum von 3 Jahren, nachweisen
können. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber dann noch zu einem
Fachgespräch laden, sofern die bereits zu erbringenden Nachweise
nicht ausreichen sollten.
Über die Zulassung zur Fachanwaltschaft stellt die Rechtsanwaltskammer
eine Urkunde aus. Danach muß der Fachanwalt in jedem Jahr eine Weiterbildung
von mindestens 10 Zeitstunden besuchen und der Rechtsanwaltskammer
anhand eines Zertifikates nachweisen. Kommt derjenige der Weiterbildungspflicht
nicht nach, entzieht die Rechtsanwaltskammer die Befugnis, den Titel
Fachanwalt tragen zu dürfen.
Sie können meine Zulassungen zur Fachanwaltschaft unter dem Stichwort
»Urkunden
und meine jeweils letzten Weiterbildungsnachweise unter »Zertifikate
anklicken und einsehen. Ich absolviere meine Lehrgänge bei dem Institut
"Juristische Fachseminare" (www.juristische-fachseminare.de),
das für die Durchführung der Weiterbildung immer hochkarätige Referenten
stellt, die z.B. als Bundesrichter tätig sind. Im Gegensatz zu anderen
Rechtsanwälten, die selbst Tätigkeitsschwerpunkte, Interessengebiete
angeben oder vereinzelt auch selbstgewählte Bezeichnungen wie "Spezialist
für ... "u.ä. verwenden, ist bei einem Fachanwalt sichergestellt,
daß auf dem jeweiligen Rechtsgebiet tatsächlich die angegebene Kompetenz
vorhanden ist. Hierüber wacht die zuständige Rechtsanwaltskammer.
Natürlich ist der Fachanwalt auch auf anderen Rechtsgebieten tätig,
nicht nur auf dem angegebenen Gebiet der Fachanwaltschaft.
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